ALLGEMEINE LAGERBEDINGUNGEN (ALB) FÜR LUHE UMZUG & ENTRÜMPELUNG



Stand: Januar 2025

Luhe Umzug & Entrümpelung
Inhaber Edin Zejnilovic
Grapenkamp 30
21423 Winsen / Luhe
Mobil: +49 176 21771359
E-Mail: Luhe-umzug-entruempelung@outlook.de
Website: www.luhe-umzug-entruempelung.de

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§ 1 - Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lagerbedingungen gelten für Lagerverträge über Umzugsgut, Möbel, Hausrat und sonstige bewegliche Güter, die durch Luhe Umzug & Entrümpelung erbracht werden.

1.2 Sie gelten gegenüber:

- Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln)

- Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (natürliche Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können)

1.3 Diese Lagerbedingungen gelten nicht für die Anmietung von Lagerraum im Sinne von Self Storage, bei der der Einlagerer selbst Zugriff auf den Lagerraum hat.

1.4 Die Leistungen des Lagerhalters erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften abweichend sind.

1.5 Soweit im Rahmen von Umzugsdienstleistungen gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sind, gelten diese ergänzend. Bei Konflikten gehen diese Lagerbedingungen vor.


§ 2 - Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Der Lagervertrag kommt durch Einlagerung des Gutes oder Übernahme desselben durch den Lagerhalter zustande, sofern sich beide Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile einig sind (vgl. §§ 467 ff. HGB).

2.2 Der Lagerhalter verpflichtet sich, das Gut zu lagern und aufzubewahren; der Einlagerer verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 467 HGB).

2.3 Neben der reinen Lagerung umfasst der Leistungsumfang typische Nebentätigkeiten wie Zugangskontrollen, Bewachung, ggf. Umräumen oder Umlagern im Lager, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden Verpackung, Ein- und Auslagerung, Besuche im Lager und sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.

2.5 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut in geeigneten Räumlichkeiten nach eigenem Ermessen zu platzieren und bei betrieblicher Notwendigkeit umzulagern.


§ 3 - Besondere Güter - Hinweispflicht des Einlagerers

3.1 Für alle Auftraggeber

3.1.1 Der Einlagerer hat den Lagerhalter in Textform unverzüglich vor Übernahme in Kenntnis zu setzen, wenn das eingelagerte Gut eine der folgenden Kategorien betrifft:

- Gefährliche Güter (feuer-, explosionsgefährlich, strahlend, giftig, ätzend, selbstentzündlich u. a.)
- Leicht verderbliche Güter oder solche, die Fäulnisgefahr bergen
- Gegenstände, die Ungeziefer anlocken können
- Gegenstände von ungewöhnlich hohem Wert (z. B. Edelmetalle, Schmuck, Geld, Kunstgegenstände, wichtige Dokumente, Datenträger, wertvolle Teppiche, Antiquitäten etc.)
- Lebende Tiere oder Pflanzen

3.1.2 Bei gefährlichem Gut ist die genaue Art der Gefahr und - sofern erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.

3.2 Wertsachen - Anmeldepflicht

3.2.1 Für Unternehmer:

Sofern der tatsächliche Wert des einzulagernden Gutes 50 Euro/kg oder mehr beträgt (oder es sich um besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Objekte handelt), hat der Einlagerer (Unternehmer) dies rechtzeitig und schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherungsmaßnahmen geprüft werden können.

3.2.2 Für Verbraucher:

Verbraucher werden gebeten, Gegenstände von besonderem Wert (über 100 Euro/kg) anzumelden. Eine Haftung für nicht angemeldete Wertsachen erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters.

3.3 Folgen unterlassener Anzeige (für alle Auftraggeber)

3.3.1 Unterlässt der Einlagerer die Anzeige oder Angabe dieser Informationen, ist der Lagerhalter berechtigt:
- die Annahme des Gutes zu verweigern
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten
- das Gut auszulagern
- im Falle einer unmittelbaren Gefahr das Gut zu vernichten, ohne vorherige Benachrichtigung

3.3.2 Die Haftung des Einlagerers für Schäden, die durch Nichtanzeige oder unrichtige Angabe entstehen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.


§ 4 - Lagerverzeichnis und Kontrolle

4.1 Bei Einlagerung wird ein Lagerverzeichnis erstellt, das die eingelagerten Güter stück-, mengen-, gewichtsmäßig und ggf. wertmäßig beschreibt. Beide Parteien unterzeichnen es oder bestätigen es in Textform.

4.2 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Verzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen bzw. zu bestätigen.

4.3 Beanstandungen sind:
- wenn der Einlagerer bei der Übergabe anwesend war: sofort anzumelden
- bei Abwesenheit: innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Verzeichnisses in Textform

Erfolgt keine Rüge, gilt das Verzeichnis als vollständig und richtig.

4.4 Zur Auslieferung ist Vorlage des Lagervertrages mit Anlage (Lagerverzeichnis) und ggf. Abschreibungsvermerken erforderlich. Der Lagerhalter kann die Legitimation des Abholers prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet, es sei denn, es bestehen konkrete Zweifel.


§ 5 - Rechte und Pflichten während der Lagerzeit

5.1 Der Einlagerer hat das Recht, die Lagerräume während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Absprache (mindestens 2 Werktage) zu besichtigen. Mängel oder Einwände müssen unverzüglich angezeigt werden.

5.2 Der Einlagerer kann in Begleitung während der Geschäftszeiten das Lager betreten, wenn der Besuch angemeldet und der Lagervertrag samt Verzeichnis vorgelegt wird.

5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die letzte bekannte Adresse als maßgeblich für den Zugang von Mitteilungen.

5.4 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut bei Gefahr im Verzug (z. B. Schimmelbefall, Schädlinge, Geruchsbelästigung) zu inspizieren und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten trägt der Einlagerer.


§ 6 - Lagergeld und Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen über Lagergeld, Nebenkosten, Versicherungsprämien und Auslagen sind sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart.

6.2 Die Beträge sind Nettobeträge; der Einlagerer zahlt zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer.

6.3 Wird monatliche Zahlungsweise vereinbart, ist das Lagergeld voraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Monats zu leisten.

6.4 Notwendige Auslagen, z. B. Kosten für Verpackungsmaterial, Transporte im Lager, Schädlingsbekämpfung etc., sind vom Einlagerer zu tragen.

6.5 Kosten für Einlagerung, Auslagerung sowie Teil- oder Zwischenlagerungen werden nach Aufwand berechnet, sofern keine andere Vereinbarung besteht.

6.6 Nur für Unternehmer:

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

6.7 Für Verbraucher:

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.


§ 7 - Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

7.1 Für Unternehmer

Eine Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

7.2 Für Verbraucher

Verbraucher können mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.3 Für alle Auftraggeber

7.3.1 Die Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.

7.3.2 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit von Unterschriften oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, sofern ihm keine konkrete Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


§ 8 - Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Grundsatz (für alle Auftraggeber)

Der Lagerhalter hat an den ihm zur Verfügung stehenden Gütern ein gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht für alle fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag (§§ 1234 BGB, 475b HGB).

8.2 Nur für Unternehmer

8.2.1 Das Pfandrecht darf ausgeübt werden bei unbestrittenen Forderungen oder wenn die finanzielle Situation des Schuldners die Forderung gefährdet.

8.2.2 Eine Androhung des Pfandverkaufs und Mitteilung des Versteigerungstermins genügt per Brief oder E-Mail an die letzte dem Lagerhalter bekannte Adresse des Einlagerers.

8.2.3 Die gesetzliche Frist von § 1234 BGB (ein Monat) wird auf zwei Wochen verkürzt.

8.2.4 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen.

8.3 Für Verbraucher

8.3.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen für die Pfandverwertung (§ 1234 BGB: ein Monat Frist).

8.3.2 Der Lagerhalter muss den Verbraucher nachweislich (per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung) über die beabsichtigte Pfandverwertung informieren.

8.3.3 Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn die Forderung fällig und der Verbraucher mindestens einen Monat im Verzug ist.


§ 9 - Dauer und Beendigung

9.1 Ist keine feste Vertragsdauer vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit einen Monat.

9.2 Die Kündigung ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.

9.3 Nach Kündigung ist ein Termin für die Herausgabe des Lagergutes abzustimmen. Der Einlagerer hat bis dahin alle fälligen Forderungen zu begleichen.

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten
- Gefährdung der Sicherheit oder des Lagers durch das eingelagerte Gut
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten


§ 10 - Haftung des Lagerhalters

10.1 Güterschäden (für alle Auftraggeber)

10.1.1 Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Auslieferung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 475 ff. HGB), es sei denn, der Schaden war trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters unvermeidbar.

10.1.2 Bei Verlust kann der Einlagerer, falls das Gut innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geliefert wird, Ersatz in Höhe des Zeitwerts verlangen, es sei denn, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht greift.

10.1.3 Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und beschädigten Guts zu ersetzen.

10.1.4 Der Wert bestimmt sich nach Markt- oder gemeinem Wert vergleichbarer Güter; liegt unmittelbar vor Einlagerung ein Kaufvertrag vor, gilt der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis (abzüglich Transportkosten).

10.1.5 Die Haftung für Personen- oder Gesundheitsschäden bleibt unberührt, ebenso die Haftung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

10.2 Weitere Schäden (für alle Auftraggeber)

Der Lagerhalter haftet für Vermögensschäden, die aus Verlust, Beschädigung, verspäteter oder falscher Auslieferung resultieren, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 11 - Haftungsausschluss

11.1 Für alle Auftraggeber

Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden:
- durch höhere Gewalt
- durch Verschulden des Einlagerers oder dessen Beauftragten
- durch Krieg, Beschlagnahme, Verfügungen hoher Hand, Kernenergie
- durch natürliche Beschaffenheit des Gutes (z. B. Alter, Rost, Leckagen, Materialermüdung)
- an Gegenständen, die in verschlossenen Behältern übergeben wurden (sofern der Lagerhalter sie nicht geöffnet hat)
- für Funktionsausfälle (z. B. elektronischer Geräte), an Pflanzen, Tieren etc.

11.2 Wertsachen - differenzierte Regelung

11.2.1 Für Unternehmer:

Keine Haftung für nicht angemeldete besonders wertvolle Gegenstände (über 50 Euro/kg), es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor.

11.2.2 Für Verbraucher:

Bei nicht angemeldeten Wertsachen haftet der Lagerhalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 12 - Haftungsbegrenzungen

12.1 Nur für Unternehmer

12.1.1 Für Güterschäden gilt gegenüber Unternehmern eine Haftungsbeschränkung auf:
- 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht
- maximal 5.000 Euro je Ladeeinheit/Behältnis
- insgesamt höchstens 35.000 Euro je Schadensfall

12.1.2 Weist der Einlagerer (Unternehmer) bei Auftragserteilung einen höheren Wert schriftlich nach, kann eine höhere Haftung vereinbart werden; der Einlagerer trägt in diesem Fall zusätzliche Versicherungskosten.

12.1.3 Für sonstige Schäden (nicht Personenschäden) ist die Haftung begrenzt auf 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis.

12.1.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12.2 Für Verbraucher

12.2.1 Gegenüber Verbrauchern haftet der Lagerhalter:
- Unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- Unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Unbeschränkt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
- Im Übrigen begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden

12.2.2 Die Haftungsbeschränkung beträgt bei einfacher Fahrlässigkeit maximal:
- 500 Euro je Kilogramm Rohgewicht
- maximal 10.000 Euro je Ladeeinheit
- insgesamt höchstens 50.000 Euro je Schadensfall

12.2.3 Für ordnungsgemäß angemeldete Wertsachen gelten die vereinbarten oder versicherten Werte.


§ 13 - Haftung für Erfüllungsgehilfen

Der Lagerhalter haftet für eigenes Verschulden sowie das seiner Angestellten und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden, soweit nicht die Haftungsbeschränkungen der §§ 11 und 12 eingreifen.


§ 14 - Verjährung und Rügepflicht

14.1 Rügefristen (für alle Auftraggeber)

14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste oder Beschädigungen sind bei Abholung spätestens bei Übergabe, sonst spätestens am Folgetag in Textform anzuzeigen.

14.1.2 Nicht erkennbare Schäden sind binnen 7 Tagen nach Entdeckung in Textform geltend zu machen.

14.1.3 Schäden aus Lieferfristüberschreitungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Ablieferung in Textform anzumelden. Danach erlöschen die Ansprüche, es sei denn, der Lagerhalter hat den Mangel arglistig verschwiegen.

14.1.4 Mit Ablauf dieser Fristen gilt das Gut als unbeschädigt und vollständig übergeben bzw. übernommen.

14.2 Verjährung

14.2.1 Für Unternehmer:

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach §§ 475a, 439 HGB:
- Regelverjährung: ein Jahr ab Ablieferung
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: drei Jahre

14.2.2 Für Verbraucher:

Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).


§ 15 - Versicherung

15.1 Auf Wunsch des Einlagerers kann eine zusätzliche Lagerversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten trägt der Einlagerer.

15.2 Der Lagerhalter weist darauf hin, dass ohne gesonderte Versicherung nur die Haftung gemäß § 12 besteht.

15.3 Für hochwertige Güter wird der Abschluss einer Versicherung ausdrücklich empfohlen.


§ 16 - Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Für Unternehmer

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Lagervertrag ist - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lagerhalters: Amtsgericht Winsen / Luhe bzw. Landgericht Lüneburg.

16.2 Für Verbraucher

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verbrauchers.

16.3 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 17 - Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.

17.2 Wird über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt, ist die andere Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten für noch nicht erfüllte Leistungen.

17.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Lagerbedingungen bedürfen der Textform.

17.4 Diese Lagerbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.


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Kontakt

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